Entsprechenserklärung




  • Schrift vergrößern
  • Schrift verkleinern

Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung vom 7. November 2011

Vorstand und Aufsichtsrat der Axel Springer AG erklären gem. § 161 Aktiengesetz Folgendes:

I. Zukunftsbezogener Teil

Den Empfehlungen des vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 26. Mai 2010 wird mit Ausnahme der nachfolgend genannten und begründeten Abweichung entsprochen:

Individualisierte Offenlegung der Aufsichtsratsvergütung (Ziff. 5.4.6 Satz 6 und 7 DCGK)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen werden im Corporate Governance Bericht nicht in individualisierter Form ausgewiesen (Ziffer 5.4.6 Sätze 6 und 7 DCGK).

Die Angaben erfolgen nicht individualisiert, da auch von Wettbewerbern der Axel Springer AG keine Bezüge veröffentlicht werden.

II. Vergangenheitsbezogener Teil

Seit Abgabe der letzten jährlichen Entsprechenserklärung am 8. November 2010 (aktualisiert am 1. März 2011) hat die Gesellschaft den Empfehlungen des vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten DCGK in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit der oben unter I. genannten und begründeten Ausnahme sowie der nachfolgend genannten und begründeten – bereits in der am 1. März 2011 veröffentlichten Aktualisierung der Entsprechenserklärung vom 8. November 2010 erklärten – Ausnahme entsprochen:

Abfindungs-Cap bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund oder aus Anlass eines Change-of-Control (Ziff. 4.2.3 Sätze 11, 12 und 13 DCGK)

Im Rahmen der Verlängerung des Vorstandsvertrags eines langjährigen Mitglieds des Vorstands wurde kein sog. Abfindungs-Cap für Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund (Ziff. 4.2.3 Satz 11 und 12 DCGK) und für Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) (Ziff. 4.2.3 Satz 13 DCGK) vereinbart.

Der Aufsichtsrat hat auf die Vereinbarung eines solchen Abfindungs-Caps verzichtet, da auch der derzeit noch mit dem betreffenden Vorstandsmitglied bestehende Vorstandsvertrag, der vor Einführung der betreffenden Empfehlungen in den DCGK in der Fassung vom 6. Juni 2008 abgeschlossen wurde, keine Regelung zu einem Abfindungs-Cap vorsieht. Insofern wurde die zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied geltende Regelung lediglich aufrechterhalten. Der Aufsichtsrat hält den Verzicht auf einen Abfindungs-Cap zur weiteren Bindung des betreffenden Vorstandsmitglieds für angemessen.

Berlin, 7. November 2011

Axel Springer AG

Der Aufsichtsrat                     Der Vorstand